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Banken atmen auf – OGH hält Kreditbearbeitungsgebühr für zulässig

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 30.3.2016, 6 Ob 13/16d) bestätigt der OGH – entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen – die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren. Der Gerichtshof nimmt diese aus der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB aus, da es sich bei der Kreditbearbeitungsgebühr um eine individuelle ziffernmäßig umschriebenen Hauptleistung handelt, für welche die Inhaltskontrolle nicht offen steht.  Dafür spricht nach der oberstgerichtlichen Ansicht, dass die Kreditvertragsgebühr vom Entgeltsbegriff des § 988 ABGB umfasst ist. Anders als § 488 Abs 1 BGB, woraus sich auch die unterschiedliche Judikatur des BGH erklären lässt. Die Bearbeitungsgebühr wird durchaus als Entscheidungskriterium vom Kunden wahrgenommen und fließt über ihre Berücksichtigung im effektiven Jahreszinssatz in den Entscheidungsprozess der Marktteilnehmer ein. Weil die Höhe der Bearbeitungsgebühr von vornherein festgelegt ist und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu bezahlen ist, besteht auch nicht die von der Rechtsprechung als ratio für die Kontrollunterworfenheit hervorgehobene Gefahr, dass das eigentliche Leistungsversprechen dadurch eingeschränkt, verändert oder ausgehöhlt würde.

Der OGH hält zusätzlich fest, dass selbst bei einer Anwendbarkeit von § 879 Abs 3 ABGB die Kreditbearbeitungsgebühr dieser Prüfung stand hält, weil keine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers vorliegt. Die Gebühr deckt den Aufwand der Bonitätsprüfung der Bank, welche gerade dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers dient. Da dieser Aufwand durch den Kunden verursacht ist, sei dieser im Sinne des Verursachungsprinzips den Kunden zu zurechnen und folglich sei eine derartige Entgeltklausel sachgerecht.

Weiters bestätigt der OGH auch die wertabhängige Gebührengestaltung. Es ist nicht erforderlich, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers korreliert.

Autor: Dr. Roman Hager